Ein Leasingübernahme respektive eine Leasingübergabe erweist sich in vielen Fällen als eine komplixierte Angelegenheit. Um unseren Kunden unter die Arme zu greifen, stellen wir Ihnen jenes Leasing-Lexikon, mit einer grossen Auswahl an Begriffserklärungen rund ums Thema Leasing, zur Verfügung. Weiters möchten wir Sie auch bitten unser Erklärungsvideo anzuschauen, welche die Thematik rundum die Leasingübergabe resp. Leasingübernahme veranschaulicht und alle Schritte thematisiert.
Durch die Zahlung einer ersten grossen Leasingrate oder einer Anzahlung wird der Finanzierungsbetrag des Fahrzeuges um diesen Betrag reduziert. Dadurch wird die monatliche Leasingrate kleiner, da weniger Geld zur Verfügung gestellt werden muss. Üblich ist eine erste grosse Rate oder Anzahlung von ca. 10% des Nettopreises.
Der Nettopreis des Fahrzeuges, auch Barkaufpreis genannt, muss auf dem Leasingvertrag aufgeführt sein. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Katalogpreis des Fahrzeuges
– Individueller Rabatt
= Nettopreis des Fahrzeuges (Barkaufpreis)
Der Nettopreis des Fahrzeuges oder auch Barkaufpreis genannt muss auf dem Leasingvertrag aufgeführt sein. Es handelt sich um denjenigen Betrag, den die Finanzierungsgesellschaft für den Kauf des Fahrzeuges aufwenden muss. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Katalogpreis des Fahrzeuges
– Individueller Rabatt
= Nettopreis des Fahrzeuges
– 1. grosse Leasingrate / Anzahlung
= Finanzierungsbetrag
Die Kündigung des Leasingvertrages ist möglich. Die Kündigungsfristen sind je nach Gesellschaft unterschiedlich. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung wird die Leasingrate rückwirkend neu berechnet. Die Leasingrate ist während der gesamten Leasingdauer immer gleich hoch. Die effektive Abschreibung eines Fahrzeuges jedoch ist immer degressiv. Das heisst: Am Anfang ist der Wertverlust hoch, danach wird er immer kleiner. Wird nun der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst, entspricht die effektive Abschreibung des Fahrzeuges nicht der theoretischen, durchschnittlichen Abschreibung, die in der Leasingrate kalkuliert wurde. Diese Differenz muss der Leasingnehmer bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges resp. Vertragsauflösung nachzahlen.
Eine andere Möglichkeit, aus dem Vertrag auszusteigen, besteht über einen Leasingübergabe.
Leasingverträge können nach KKG (Bundesgesetz über den Konsumkreditgesetz) mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer gekündigt werden. Bei manchen Anbietern gilt eine kürzere Kündigungsfrist. Diese ist im Leasingvertrag angegeben.
Das Autoleasing wird wie folgt definiert: Überlassung und Nutzung des Autos für eine vereinbarte Zeit gegen eine monatliche Leasingrate. Die Kosten für Reparaturen und Instandhaltung gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Deshalb ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vorgeschrieben. Eigentümerin des Autos bleibt die Leasinggesellschaft. Die Leasingrate umfasst folgende Komponenten:
- Leasinggebühr
- Abschreibung des Autos
- Vertragserstellungskosten
- Verbuchung und Inkasso während der Leasingdauer
- Provision für den Verkäufer (zum Beispiel Garage)
- Gewinn der Finanzierungsgesellschaft
Die Leasingdauer wird in Monaten angegeben. Üblich sind 36 oder 48 Monate.
Die Finanzierungsgesellschaft oder Bank, die das Geld zur Finanzierung des Fahrzeuges zur Verfügung stellt. Das Fahrzeug ist deren Eigentum.
Der Vertragspartner, der das Auto benützt und dafür Leasingraten zahlt. Das Auto ist während der Leasingdauer in seinem Besitz. Es gehört aber der Leasingfirma.
Das zu finanzierende Objekt, hier ein Motorfahrzeug.
Die Leasingrate umfasst folgende Komponenten:
- Leasinggebühr
- Abschreibung des Leasingobjektes
- Vertragserstellungskosten
- Verbuchung und Inkasso während der Leasingdauer
- Provision für den Verkäufer (zum Beispiel Garage)
- Gewinn der Finanzierungsgesellschaft
Statt sich teuer aus einem laufenden Leasingvertrag auszukaufen, können Leasingnehmer bei einzelnen Leasinggesellschaften auch einen „Nach-Leasingnehmer“ präsentieren. Dieser muss den bestehenden Vertrag für die restliche Dauer weiterführen und übernimmt so sämtliche Rechte und Pflichten übernimmt. Dem bisherigen Leasingnehmer wird ledigliche eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Ein solcher Übertrag ist günstiger als die vorzeitige Vertragsauflösung.
Bei der Leasingüernahme wird ein bestehender Leasingvertrag übernohmen. Hierzu wird der Leasingvertrag vom bestehenden Leasingnehmer auf den neuen Leasingnehmer überschrieben, als auch werden dabei alle Rechte und Pflichten übergeben.
Leasingverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Der Leasingvertrag muss folgende Angaben enthalten:
- die Beschreibung des Leasingobjektes und dessen Barkaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten
- die Höhe einer allfälligen Kaution
- den effektiven Jahreszins
Die gesetzliche Grundlage für den Leasingvertrag bildet das Konsumkreditgesetz: Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG)
Die Leasingrate wird mit der Annahme einer gewissen Abschreibung des Fahrzeuges berechnet. Diese Annahme basiert auf einer Anzahl an Kilometer, welche laut dem Leasingvertrag insgesamt zurückgelegt werden dürfen. Legt der Leasingnehmer mit dem Fahrzeug aber mehr Kilometer zurück, als vereinbart, dann wird das Auto bei Leasingende weniger Wert aufweisen als angenommen. Diese Differenz wird zu Lasten des Leasingnehmers pro zuviel gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt, indem die Mehrkilometer zu einem gewissen Mehrkilometeransatz verrechnet werden.
Der Nettopreis des Fahrzeuges oder auch Barkaufpreis genannt muss auf dem Leasingvertrag aufgeführt sein. Es handelt sich um denjenigen Betrag, der die Finanzierungsgesellschaft tatsächlich für den Kauf des Fahrzeuges aufwenden muss. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Katalogpreis des Fahrzeuges
– Individueller Rabatt
= Nettopreis des Fahrzeuges
Bei der Restlaufzeit handelt es sich um die verbleibenden Monaten bis zum Ende des Leasingvertrages. Dadurch kann berechnet werden wie viele Leasingraten noch entrichtet werden müssen.
Der Restwert des Fahrzeuges wird zu Beginn der Leasingdauer festgelegt. Es ist der geschätzte Wert, den das Fahrzeug am Ende der Leasingdauer ausweisen wird. Die Festlegung wird durch den Garagisten aufgrund von Tabellen und seiner Erfahrung vorgenommen, da er sich gegenüber der Finanzierungsgesellschaft verpflichtet, ihr das Fahrzeug bei Ablauf des Leasingvertrages zum vereinbarten Restwert abzukaufen. Die Festlegung des Restwertes beeinflusst die Kalkulation der Leasingrate in hohem Mass: Je höher der Restwert angesetzt ist, desto kleiner wird die Leasingrate ausfallen. Bei Vertragsabschluss kann also zwischen Leasingnehmer und Garagist über den Restwert ein Stück weit verhandelt werden.
Die Rückkauf-Option befähigt den Leasingnehmer, dass Fahrzeug am Ende des Leasingvertrages zu einem vorher bestimmten Preis dem Leasinggeber abzukaufen.
Das KKG ( Bundesgesetz über den Konsumkredit) schreibt vor, dass die Leasinggesellschaften vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Kunden prüfen müssen. Diese Massnahme dient dazu, den Kunden vor einer Überschuldung zu schützen. Ein solche Prüfung wird bei jeglicher Leasingübernahme respektive Leasingübernahme vom Leasinggeber durchgeführt und resultiert in Kosten von ca. Fr. 500 – 1’000.-, welche entrichtet werden müssen auch wenn die Prüfung negativ ausfällt.
Bei verspäteter Leasingratenzahlung stellen die Leasinggesellschaften den Verzugszins in Rechnung. Dieser darf nach KKG (Bundesgesetz über den Konsumkredit) den für den Leasingvertrag vereinbarten Leasingzinssatz nicht übersteigen.
Das Leasing hat folgende Nachteile:
- Vertragsbindung über die vereinbarte Frist
- Höhere monatliche Fixkosten
- Teurer als Kauf
Das Leasing bietet folgende Vorteile:
- Der Leasingnehmer zahlt nur für die Nutzung
- Mehr Liquidität, da der Leasingnehmer keine grosse Kaufsumme zur Verfügung stellen muss
- Fixes Budget, da die monatlichen Kosten klar kalkuliert werden können
- Minimierung des Verkaufsrisikos, da sich der Leasingnehmer bei Vertragsende nicht um den Verkauf des Fahrzeuges kümmern muss
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung wird die Leasingrate neu berechnet. Diese neue Rate ist immer höher als diejenige, die zu Vertragsbeginn vereinbart wurde.
Die Leasingrate ist während der gesamten Leasingdauer immer gleich hoch. Die effektive Abschreibung eines Fahrzeuges jedoch ist immer degressiv. Das heisst: Am Anfang ist der Wertverlust hoch, danach immer kleiner. Wird nun der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst, entspricht die effektive Abschreibung des Fahrzeuges nicht der theoretischen, durchschnittlichen Abschreibung, die in der Leasingrate kalkuliert wurde. Diese Differenz wird bei vorzeitigem Vertragsende ausgeglichen.
Neu bieten einzelne Autoversicherer nun auch eine Versicherung zur Bezahlung der Leasingrate bei Arbeitslosigkeit oder bei krankheits-/unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit an.
Quelle: Comparis – https://www.comparis.ch/leasing/info/glossar/default